ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

 1. Allgemeines. Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters. Die Mietsache wird vom Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug voll getankt zurückzugeben.

Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.

2. Besondere Pflichten der Mieter

2.1. Allgemeines Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines

Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

2.2. Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen des Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.

2.3. Obhutspflicht

Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel-oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus

entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.4. Nutzungsbeschränkung Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zurechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).

2.5. Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin auf der Vorderseite des Mietvertrages.

2.6. Anzeigepflicht bei Unfall

Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sichbei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermiete zu überlassen.

2.7. Mietdauer und Rückgabe

Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station des Vermieter zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieter einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des der Vermieterin hieraus entstehenden Schadens. Die Rückgabe des Fahrzeuges wird entweder fällig mit erreichen des Mietendes oder dem erreichen der laut Vertrag vereinbarten Kilometern. KM Pakete sind jederzeit während der Miete buchbar, müssen aber vor weiterer Fahrt bezahlt werden. Werden keine KM dazu gebucht, bleibt dem Vermieter das Recht das Fahrzeug gegen Gebühr abzuholen.

2.8. Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung reinnetto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

3. Pflichten des Vermieters

3.1. Versicherung, Haftung

Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung der Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkt haftungsgesetzes bleibt unberührt.

3.2. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.

3.3. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung des Vermieter einzuholen.

3.4. Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter vom Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.

4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer

4.1. Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten der Vermieterin liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer geltend außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.

4.2. Haben die Mieter mit der Vermieterin eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang

4.3. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens - auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieterzustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an die Vermieterin zum Ausgleichdieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese

Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

5. Weitere Vereinbarungen

5.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.

5.2. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf dem selben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.

5.3.Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.

5.4 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

5.5.Persönliche Daten der Mieter werden vom Vermieter in seinem EDV erfasst.

5.6.Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieter im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieter ist gestattet.

5.7.Wird die Buchung zwölf Wochen vorher bis eine Woche vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab einer Woche vor dem Termin wir der gesamte Mietpreis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesemFall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.

6.Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dieburg/Darmstadt oder nach Wahl des Vermieter der Ort einer Niederlassung oder Vermietstation des Vermieter sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.